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Liefer- und Verkaufsbedingungen
der Hunkel, Neske & Voss
Holz- und Mineralwerkstoffverarbeitung GmbH

Angebote

Angebote sind grundsätzlich freibleibend und verpflichten nicht zur Lieferung. Wir haften nicht für Fehllieferungen aufgrund von Missverständnissen von Fernschreiber, Telefon, Telegramm oder mündlichen Mitteilungen und aus allen sonstigen unvollständigen oder unklaren Angaben, Unterlagen, Zeichnungen, Mustern etc. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Bestellungen

Bestellungen werden ausschließlich schriftlich entgegengenommen. Mit Erteilung von Bestellungen gelten unsere Lieferbedingungen als rechtsverbindlich vom Besteller anerkannt, soweit nicht zuvor besondere Abweichungen hiervon schriftlich vereinbart wurden; sie gelten ausnahmslos auch in den Fällen, in denen der Abnehmer seine Bedingungen als allein maßgebend bezeichnet. Stillschweigen unsererseits den Bedingungen des Bestellers gegenüber gilt in keinem Falle als Anerkennung derselben. Irgendwelche Nichteinhaltung unserer Bedingungen seitens des Bestellers berechtigt uns zu entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten. Jede Abmachung mit uns wie unseren Vertretern bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.

Lieferung

Die Lieferzeit nennen wir nach bestem Wissen und Gewissen unter Voraussetzungen glatten Geschäftsganges und glattem Fertigungsablaufes sowie vorbehaltlich der rechtzeitigen Eindeckungsmöglichkeit der benötigten Materialien. Die Lieferzeit beginnt ab Klärung aller technisch relevanten Details (z.B. vom Auftraggeber unterschriebene Zeichnung, bemaßte Skizze, exakte Fertigungsmaße, Einbaumaße verwendeter Zubehörteile etc.). Eine Verlängerung der Lieferzeit kann ggf. eintreten, wenn der Besteller unsere Bedingungen nicht einhält. Alle Ereignisse durch höhere Gewalt und Betriebsstörungen bei uns und unseren Lieferanten sowie Nichterfüllung unserer Zahlungsbedingungen entbinden uns von jeder Lieferpflicht und berechtigen zu keinerlei Ersatzansprüchen. Teillieferung verpflichtet nicht zur vollständigen Auslieferung. Grundsätzlich können wir uns nur an eine Lieferpflicht gebunden halten, wenn die Kreditwürdigkeit des Bestellers außer jedem Zweifel steht. Einlagerungen über die vereinbarte Lieferzeit hinaus sind gebührenpflichtig. Der Kunde ist verpflichtet die bei Ihm eingehenden Lieferungen umgehend auf Schäden zu überprüfen. Alle Mängel müssen in jedem Fall schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Mängel müssen bei Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. Transportschäden aus Speditionstransport können aus versicherungstechnischen Gründen nur innerhalb von 2 Werktagen ab Warenzugang berücksichtigt werden.

Vergütung, Eigentumsvorbehalt

Zahlungen sind grundsätzlich bei Lieferung oder Abholung fällig. Schecks gelten erst nach Ihrer Einlösung als Zahlung; Diskont und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Abzüge für Versand- und Verpackungsspesen sind unstatthaft. Wurden An- bzw. Zwischenzahlungen vereinbart, so sind diese ab Datum der Akontorechnung fällig. Zahlungsverpflichtungen können durch keinerlei Beanstandungen aufgeschoben werden. Erfüllt ein Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur Bezahlung von weiteren Lieferungen abzusehen. Bei Überschreitung des Zieles werden die rückständigen Beträge ohne besondere Benachrichtigung des Auftraggebers zu den jeweils bei Geldinstituten üblichen Zinssätzen für ungedeckte Kredite verzinst. Zahlungsaufschub, Aufrechnung oder Einhaltung von Teilbeträgen, gleich unter welcher Begründung, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung bzw. Einlösung gegebener Schecks in unserem Eigentum. Auch wenn unsere Waren mit anderen Gegenständen verbunden werden, darf der Käufer diese Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sind in Höhe unserer Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten unwiderruflich an uns abzutreten. Steht Zahlungsunfähigkeit, Vergleich oder gar Pfändung beziehungsweise Konkurs des Bestellers zu erwarten, so ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware unaufgefordert spesenfrei an uns zu senden. Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Veräußerung der Vorbehaltsware nach erfolgter Zahlungseinstellung sind ausgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor die Vorbehaltswaren bis zur vollständigen Bezahlung zurückzufordern.

Gerichtsstand, Rechtsungültigkeit

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers; ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheckklagen, sowie das gerichtliche Mahnverfahren mit Nicht-Kaufleuten ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes der Sitz des Auftragnehmers. Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Stand: 1.1.2004